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Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB Stand Okt. 2004
I. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung muss per eMail, Telefonisch oder per Fax. vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Vermittelt der Veranstalter ausdrücklich im fremden Namen einzelne Reiseleistungen, z.B. Nur-Flug, Anschlussbeförderungen, Fährtransporte, Hotelaufenthalte ohne integrierte Beförderungsleistung, Mietwagen, Ausflüge etc., so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des Vertragspartners (Leistungsträgers) des Reiseteilnehmers. Soweit die nachfolgend bezeichneten Sonderleistungen nicht Bestandteil der gebuchten Reise sind werden diese als Fremdleistungen von dem Veranstalter lediglich vermittelt: Ausflüge und Exkursionen, Stadtrundfahrten, Konzert-, Opern- und Theaterveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Besichtigungen, Besuche von Vergnügungsparks etc. Der Veranstalter ist in diesem Fall nicht Vertragspartner des Reisenden für die Sonderleistungen.

II. Zahlung des Reisepreises / Anzahlung
1. Nach Reisevertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtreisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist ca. zwei Wochen vor Reiseantritt zu zahlen. Bei Buchungen, die weniger als vier Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig. Bis zur Zahlung des vollständigen Reisepreises kann der Veranstalter die Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen verweigern. 2. Der Veranstalter ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern, indem er vom Vertrag zurücktritt und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung vom Reisenden verlangt, wenn der Reisende sich mit der Zahlung der Anzahlung oder des restlichen Reisepreises in Verzug befindet und ihm erfolglos vom Veranstalter schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung/Nacherfüllung gesetzt worden war. 3. Entschädigungen für Reiserücktritte, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind bei Rechnungsstellung sofort fällig. 4. Sämtliche Zahlungen, auch Anzahlungen, können mit befreiender Wirkung nur an den in der Buchungsbestätigung oder Rechnung von dem Veranstalter angegebenen Empfänger geleistet werden. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass der Reiseveranstalter den Preis im Direktinkasso vom Reisenden anfordert. 5. Bei der Buchung ist dem Reiseveranstalter die vollständige Adresse, Telefonnummer (privat und geschäftlich) und die Bankverbindung mit Kontonummer und Bankleitzahl mitzuteilen. Die Bezahlung erfolgt per Lastschriftverfahren.

III. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Internet und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Internet enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Internetangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

IV. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen, Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

V. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
A. Umbuchung und Ersatzteilnehmer
1. Umbuchungen sind nur durch Rücktritt vom Reisevertrag mit anschließender Neubuchung möglich. Bei geringfügigen Änderungen berechnen wir jedoch nur ein Bearbeitungsentgelt.
2. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter als Ersatzteilnehmer in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt (Vertragsübertragung gemäß § 651 b BGB). Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Änderungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch seinen Eintritt verursachten Mehrkosten. Diese können von dem Veranstalter mit pauschal Euro 35,00 pro Buchung in Rechnung gestellt oder konkret abgerechnet werden. Der Nachweis, dass niedrigere oder gar keine Mehrkosten entstanden sind bleibt dem ursprünglichen Reiseteilnehmer und dem Ersatzteilnehmer unbenommen. Bei Flugbuchungen aufgrund besonderer Tarife wird auf die eingeschränkte Möglichkeit der Ersatzteilnahme und ggf. höhere Mehrkosten, die von den Fluggesellschaften verlangt werden, hingewiesen.
B. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
1. Der Reiseveranstalter ist bei Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) berechtigt, anstelle der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend zu machen: Laut Katalog des Veranstalters. Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reisenden bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
2. Soweit in diesen Bedingungen keine pauschalierten Rücktrittsentschädigungen für von dem Veranstalter zu erbringende Reisen und Reiseleistungen sowie für von dem Veranstalter nur vermittelte Reiseleistungen fremder Leistungserbringer genannt werden, werden die entstandenen Rücktrittsentschädigungen nach den gesetzlichen Bestimmungen konkret berechnet und in Rechnung gestellt. Diese Entschädigungen können je nach Art der Leistung und Zeitpunkt des Rücktritts im Einzelfall bis zu 100 % des gebuchten Reise- bzw. Leistungspreises betragen. 3. Die Rechte des Reisenden auf kostenfreien Rücktritt vor Reiseantritt wegen wesentlicher Änderungen der Reisleistung oder mangelhafter Reiseleistungen sowie die Rechte des Reisenden bei höherer Gewalt bleiben unberührt.

VI. Versicherungen
1. Gegen die in Ziffer V.B.1 genannten Rücktrittsentschädigungen (Stornokosten) kann sich der Reisende durch eine Reiserücktrittskostenversicherung versichern. Sofern nicht schon im Reisepreis obligatorisch mit eingeschlossen empfehlen wir den Abschluss einer solchen Versicherung. Die Buchungsstelle, bei der die Reise gebucht wird kann eine solche Versicherung auf Anforderung vermitteln. Die Reiserücktrittsversicherung muss spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung beim Kunden gebucht werden.
2. Wir empfehlen außerdem dringend die Buchung eines umfassenden Reiseversicherungspaketes mit folgenden Versicherungen: Reisegepäck-, Reise-Unfall-, Reise-Haftpflicht-, Reise-Krankenversicherung einschließlich Ambulanzflug aus dem Ausland.

VII. Haftungsbeschränkungen für den Reiseveranstalter
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
2. Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers für einen Teil der Vertragsleistung zu, so haftet der Veranstalter insoweit ausschließlich nach den Bestimmungen der internationalen Abkommen neben dem ausführenden Luftfrachtführer (Fluggesellschaft). Diese Abkommen sehen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse zu Gunsten des Luftfrachtführers vor.
3. Wenn dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zukommt, regelt sich die Haftung von dem Veranstalter insoweit ausschließlich nach den Bestimmungen der §§ 664ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem 2. Seerechtsänderungsgesetz (SeeRÄndG). Diese Bestimmungen sehen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse zu Gunsten des Beförderers vor. Soweit sich der ausführende Beförderer auf eine Beschränkung der Gesamthaftung gemäß § 486 HGB in Verbindung mit Art. 11 des 2. SeeRÄndG berufen kann, steht dieses Recht auch dem Veranstalter gegenüber dem Reiseteilnehmer zu.
4. Die vertragliche Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
b) der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

VIII. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
1. Vermittelt der Veranstalter lediglich einzelne fremde Leistungen (z.B. Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Linienbeförderung, fremde Ausflüge etc.) so haftet der Veranstalter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
2. Ausflüge, Führungen, Sport- und sonstige Sonderveranstaltungen, soweit sie ausdrücklich als fremde Leistungen fremder Leistungsträger von dem Veranstalter im Internet bezeichnet sind, werden von den örtlichen Reiseleitungen lediglich vermittelt.
3. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger im Internet beruhen ausschließlich auf deren Angaben dem Veranstalter gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung des Veranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

IX. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Leistet der Veranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder wenn sofortige Abhilfe durch ein beim Reisenden vorliegendes besonderes Interesse geboten ist.
3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Reisende einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel rechtzeitig während der Reise anzuzeigen.
4. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist infolge eines Mangels dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

X. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
1. Reiseleitungen und örtliche Vertretungen des Veranstalters sind während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Dies schließt Vereinbarungen ein, mit denen Reisemängel vor Ort ausgeglichen und durch Zusatzleistungen einvernehmlich mit dem Reisenden kompensiert werden. Reiseleitungen und örtliche Vertretungen des Veranstalters sind jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen den Veranstalter anzuerkennen oder derartige Anspruchsstellungen entgegenzunehmen.
2. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Veranstalter (z.B. bei höherer Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung oder einen sonstigen örtlichen Vertreter des Veranstalters ausgesprochen werden; diese sind insoweit von dem Veranstalter bevollmächtigt.

XI. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
1. Unabhängig von der Anzeige eines Mangels während der Reise müssen Ansprüche des Reisenden wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise nur bei der Zentrale des Veranstalters (Ausschlussfrist). Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung bei Erbringung der Reiseleistungen oder im Zusammenhang damit. Nach Fristablauf können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwölf Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter oder dessen Haftpflichtversi-herung die Ansprüche ausdrücklich zurückweist oder der Reisende die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

XIII. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
1. Die Bekanntgabe solcher Bestimmungen bei Buchung einer Reise oder Reiseleistung dem Reisenden gegenüber bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei grundsätzlich, dass der Reisende deutscher Staatsbürger ist, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat offensichtlich ist oder ausdrücklich mitgeteilt wurde. In der Person des Reisenden begründete persönliche Umstände können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt oder offenkundig sind.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zuständigen staatlichen Behörden, insbesondere in den Ländern des Reiseziels, jederzeit die Bestimmungen, auch kurzfristig ändern können. Der Veranstalter wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen über das buchende Reisebüro so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Reisenden wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien wegen Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiselande zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können.
3. Ergeben sich für den Reisenden wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle eines schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen Reisebedingungen nicht eingreifen.

XIV. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge

XI. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

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